§ 1 Präambel; Geschäftsverkehr nur mit Unternehmenden; ausschließliche Geltung dieser AGB
(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge und Dienstleistungen, die zwischen der
Postflex GmbH
Emsdettener Str. 10, 48268 Greven
E-Mail-Adresse: kontakt@postflex.de
(im Folgenden 'Auftragnehmerin´ genannt)
und ihren KundInnen
(im Folgenden 'Auftraggebende´ genannt)
zustande kommen.
(2) Die Auftragnehmerin möchte ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmenden im Sinne des § 14 BGB erbringen. Der Vertragsschluss steht daher ausdrücklich unter der Bedingung, dass Auftraggebende Unternehmende im Sinne von § 14 BGB sind. Die Auftraggebenden erklären mit ihrer Bestellung, bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
(3) Für alle Vertragsdienstleistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn die Nutzung oder der Zugriff außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Geschäftsbedingungen der Auftraggebenden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Auftragnehmerin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen der Auftraggebenden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin gelten also nur, wenn sie von ihr ausdrücklich anerkannt worden sind.
§ 2 Vertragssprache, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Der Vertrag wird auf Deutsch abgefasst. Die weitere Durchführung der Vertragsbeziehung erfolgt auf Deutsch.
(2) Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unabhängig vom derzeitigen und künftigen Wohn- und Aufenthaltsort der Auftraggebenden.
(3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis mit Auftraggebenden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist das Gericht am Sitz der Auftragnehmerin zuständig.
§ 3 Vertragsgegenstand Adress-Schutz; zulässiger Nutzungsumfang
(1) Gegenstand des Dienstleistungsvertrags ist im Kern die Annahme von Postsendungen mittels Post- und Zustellungsvollmacht, die anschließende Digitalisierung, soweit möglich, und die Weiterleitung dieser Sendungen durch die Auftragnehmerin an die Auftraggebenden. Die jeweils konkret von der Auftragnehmerin geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der den Vertragsinhalt zusammenfassenden Rechnung in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen Leistungsverzeichnis.
(2) Die Auftraggebenden sind berechtigt, für die Dauer der Vertragslaufzeit die ihnen übersandte Anschrift entsprechend dem konkret in der Rechnung genannten Verwendungszweck zu nutzen.
(3) Die Auftraggebenden haben gegen Zahlung eines weiteren Entgelts Anspruch auf Zusatzleistungen. Inhalt und Preis dieser Zusatzleistungen ergeben sich aus dem anliegenden Preis- und Leistungsverzeichnis.
(4) Die Inanspruchnahme der Dienstleistung ist nur durch die Auftraggebenden selbst für die von ihnen bei Vertragsschluss genannten Projekte im Sinne des nachfolgenden Absatzes 5 im tariflich gebuchten Umfang gestattet. Die Nutzung durch Dritte ist untersagt. Überlassen die Auftraggebenden vertragswidrig die ihnen zur Verfügung gestellte Adresse Dritten oder nutzen sie sie selbst für nicht bei Vertragsschluss genannte Projekte oder nehmen sie nicht gebuchte Leistungen in Anspruch (s. hierzu auch noch § 6), so kann die Auftragnehmerin von den Auftraggebenden ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der unberechtigten Nutzung jeweils mindestens das nach dem dann aktuellen Preisverzeichnis gültige Entgelt für die vertragswidrig in Anspruch genommenen Leistungen zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Entgelt für die gebuchten Leistungen als Entschädigung verlangen, es sei denn, die Auftraggebenden weisen nach, dass sie hinsichtlich der unberechtigten Nutzung kein Verschulden trifft. Dies gilt auch bei unberechtigter Nutzung vor Vertragsbeginn. In der Geltendmachung dieses Anspruchs ist keine Genehmigung der unberechtigten Nutzung zu sehen; die Geltendmachung von Unterlassungs- und weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
(5) Als Projekt gilt eine jede Homepage, sonstige Webpräsenz (z. B. Blog, Instagram-Account, Facebook-Account etc.) sowie Buchpublikation der Auftraggebenden. Mehrere URLs auf derselben Homepage gelten als ein Projekt. Mehrere Webauftritte eines Projekts (z. B. Social-Media-Auftritte) werden je nach Wahl des Tarifs mit dem bei Vertragsschluss vereinbarten Zusatzbetrag abgerechnet (s. Leistungs- und Preisverzeichnis).
(6) Nicht angenommen werden Sendungen, deren Beförderung oder Lagerung erkennbar nationalen oder internationalen Gefahrgutvorschriften unterliegt oder deren Beförderung oder Lagerung mit besonderen Auflagen verbunden ist.
(7) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Sendungen abzulehnen, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Inhalte rechtswidrig sind, gegen die guten Sitten verstoßen oder auf ein Projekt/Einsatzszenario hindeuten, das mit den Werten der Auftragnehmerin nicht in Einklang zu bringen ist (s. dazu nachfolgend § 4 Abs. 2).
§ 4 Vertragsschluss und -beginn, zulässige Kundenprojekte
(1) Der Vertrag kommt über Fernkommunikationsmittel zustande. Dabei stellen die auf der Website der Auftragnehmerin dargestellten Tarife & Preise eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Abschluss des Bestellvorgangs dar, das die Auftragnehmerin dann annehmen kann. Die Annahmeerklärung der Auftragnehmerin erfolgt grundsätzlich durch Übersendung einer Rechnung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile zusammenfasst.
(2) Der Vertragsschluss umfasst folgende Schritte:
a. Die Auftraggebenden geben durch das Bestellen über die Homepage der Auftragnehmerin ein rechtsverbindliches Angebot ab. Außerdem müssen die Auftraggebenden ein offizielles Verfahren zur persönlichen Identifikation durchlaufen und der Auftragnehmerin eine unterzeichnete Post- und Zustellungsvollmacht im Original übersenden.
b. Die Post- und Zustellungsvollmacht wird von der Auftragnehmerin gespeichert. Sie wird von ihr nur im Fall des Zustandekommens des Vertrags und nur während der Vertragsdauer Gebrauch machen. Die Auftraggebenden haben die Möglichkeit, eine Kopie anzufordern.
c. Die Auftraggebenden können Eingabefehler bis zum Vertragsschluss korrigieren. Zur Korrektur ist vor der Bestätigung des Auftrages an die Auftragnehmerin eine Korrekturmeldung zu senden.
d. Die Auftragnehmerin prüft ein bei ihr eingegangenes Angebot insbesondere darauf, ob die von den Auftraggebenden beabsichtigte Verwendung ihrer Dienstleistung mit ihren Werten im Einklang steht. Die Auftragnehmerin erbringt insbesondere keine Dienstleistungen in Bezug auf Projekte, die
o rechtlich untersagt sind oder zumindest den Anschein von Rechtswidrigkeit erwecken;
o erotisch oder politisch fragwürdig sind;
o nationalsozialistischen, rassistischen oder fremdenfeindlichen Bezug aufweisen, auch sofern keine strafrechtliche Relevanz besteht.
Vorstehende Liste ist nicht abschließend.
e. Kommt die Auftragnehmerin zu dem Ergebnis, dass ein Projekt nicht mit ihren Werten in Einklang zu bringen ist, lehnt sie das Angebot der Auftraggebenden ab. Andernfalls übersendet sie nach Identifizierung der Auftraggebenden und Übersendung der Post- und Zustellungsvollmacht eine Rechnung per E-Mail, wodurch der Vertrag zustande kommt.
§ 5 Nachsenden von Original-Postsendungen, Vernichtung, Spende
(1) Handelt es sich bei einer Postsendung für die Auftraggebenden um das Schreiben eines Gerichts oder einer anderen Behörde, leitet die Auftragnehmerin die Originalpostsendung zu den vereinbarten Konditionen unverzüglich als „Sofortsendung“ an die Auftraggebenden weiter.
(2) Im Übrigen erfolgt die Weiterleitung einer Original-Postsendung als „Sofortsendung“ nur auf ausdrückliches Verlangen der Auftraggebenden zu den vereinbarten Konditionen.
(3) Erfolgt keine Weiterleitung als „Sofortsendung“ nach den vorstehenden Absätzen, werden die bei der Auftragnehmerin eingegangenen Postsendungen nach Ablauf einer Frist, bei Erreichen eines bestimmten Volumens oder – spätestens – bei Vertragsende zu den vereinbarten Konditionen automatisch an die Auftraggebenden nachgesendet, es sei denn, diese haben im Einzelfall die Vernichtung oder eine Spende an eine gemeinnützige Organisation beauftragt (s. dazu die nachfolgenden Absätze). Aufbewahrungsfrist und -volumen richten sich nach der den Auftraggebenden zugegangenen Rechnung in Verbindung mit dem Preis- und Leistungsverzeichnis.
(4) In Postsendungen enthaltene Gegenstände, deren Nachsendung die Auftraggebenden nicht wünschen, können auf ausdrücklichen Wunsch der Auftraggebenden auf deren Kosten vernichtet werden.
(5) In Postsendungen enthaltene Gegenstände, deren Nachsendung die Auftraggebenden nicht wünschen, können auf ausdrücklichen Wunsch der Auftraggebenden alternativ zur Vernichtung an eine gemeinnützige Organisation gespendet werden. Vor einer Spende an eine gemeinnützige Organisation werden personenbezogene Daten an oder in der Sendung von der Auftragnehmerin entfernt. Wünschen die Auftraggebenden eine Spende an eine konkrete gemeinnützige Organisation, haben sie die dazu erforderlichen Versendungskosten zu tragen; überlassen die Auftraggebenden der Auftragnehmerin die freie Wahl der gemeinnützigen Organisation, fallen keine weiteren Kosten für die Spende an.
(6) Sollte im Einzelfall eine Weiterleitung von Postsendungen an die Auftraggebenden nach vorstehendem Absatz 3 scheitern – bspw. wegen fehlender Zustellbarkeit unter der der Auftragnehmerin mitgeteilten Adresse –, wird die Auftragnehmerin die Auftraggebenden hierüber unverzüglich per E-Mail informieren und um Weisung bitten, was mit der Postsendung geschehen soll. Zudem wird sie die Auftraggebenden über die nachfolgend dargestellten Folgen einer unterlassenen Weisung aufklären: Sie wird die Postsendungen ab dem Zeitpunkt dieser Information vorbehaltlich etwaiger Weisungen der Auftraggebenden für längstens drei Monate auf Kosten der Auftraggebenden lagern und sodann zur Vermeidung weiterer Kosten auf deren Kosten vernichten; handelt es sich erkennbar um verderbliche Ware, wird die Auftragnehmerin die Ware spätestens in dem Zeitpunkt auf Kosten der Auftraggebenden vernichten, in dem sie verdorben ist.
§ 6 Widerrechtliche Verwendung für Pakete und Päckchen
(1) Verwenden die Auftraggebenden die ihnen überlassene Adresse für die Annahme und Verarbeitung von Paketen und Päckchen, ohne entsprechende Leistungen bei der Auftragnehmerin gebucht zu haben, kann die Auftragnehmerin von den Auftraggebenden ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der unberechtigten Nutzung jeweils das nach dem dann aktuellen Preisverzeichnis gültige Entgelt für die vertragswidrig in Anspruch genommenen Leistungen zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Entgelt als Entschädigung verlangen, mindestens jedoch 10,00 € zuzüglich ggf. anfallender Portokosten je Paket oder Päckchen (s. dazu nachfolgend Abs. 2), es sei denn, die Auftraggebenden weisen nach, dass sie hinsichtlich der unberechtigten Nutzung kein Verschulden trifft. In der Geltendmachung dieses Anspruchs ist keine Genehmigung der unberechtigten Nutzung durch die Auftraggebenden zu sehen; die Geltendmachung von Unterlassungs- und weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
(2) Erhält die Auftragnehmerin Pakete und Päckchen für die Auftraggebenden, obwohl die Annahme von Paketen und Päckchen keine bestellte Leistung war, wird sie die Annahme, wenn möglich, verweigern. Ist eine Ablehnung des Pakets oder Päckchens nicht möglich, etwa weil die Auftraggebenden die ihnen überlassene Adresse unberechtigt als Absenderadresse auf einem Paket oder Päckchen angaben, setzt die Auftragnehmerin die Auftraggebenden baldmöglich nach Annahme des Pakets oder Päckchens von dessen Eingang in Kenntnis. Die Auftraggebenden haben der Auftragnehmerin sodann unverzüglich in Textform mitzuteilen, ob sie gegen Zahlung des aus dem Preisverzeichnis für die Paketweiterleitung ersichtlichen Entgelts die Übersendung des Pakets oder Päckchens wünschen oder ob dies entsprechend den Konditionen in obenstehendem § 5 Abs. 4 vernichtet oder entsprechend den Konditionen in obenstehendem § 5 Abs. 5 an eine gemeinnützige Organisation gespendet werden soll. Erhält die Auftragnehmerin innerhalb von 14 Tagen, nachdem sie die Auftraggebenden über die Sendung in Kenntnis gesetzt hat, keine Mitteilung der Auftraggebenden, sendet sie ihnen das Paket/Päckchen zu. Hierfür kann sie jeweils mindestens (s. bereits Abs. 1) den dann aktuellen aus dem Preisverzeichnis ersichtlichen Preis für die Weiterleitung eines Pakets/Päckchens als Entschädigung verlangen, es sei denn, die Auftraggebenden weisen nach, dass sie hinsichtlich der unberechtigten Nutzung kein Verschulden trifft.
§ 7 Leistungsentgelte, Zahlungsmodalitäten, Abrechnungen, Preisanpassungen
(1) Das Entgelt für den gewählten Tarif und etwaige Zusatzleistungen wird grundsätzlich mit Rechnungsstellung für die Vertragslaufzeit und das Abrechnungsintervall fällig.
(2) Vorrangige Zahlarten sind PayPal, Rechnung, Lastschriftverfahren und Kreditkarte. In Fällen, in denen Zahlung auf Rechnung vereinbart ist, beträgt die Fälligkeit 7 Tage ab Rechnungsdatum.
(3) Die Auftraggebenden ermächtigen die Auftragnehmerin bei Zahlung im elektronischen Lastschriftverfahren widerruflich, den fälligen Betrag von einem von ihnen zu benennenden Girokonto einzuziehen. Sie verpflichten sich, soweit notwendig, der Auftragnehmerin ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
(4) Weist das Konto die erforderliche Deckung nicht auf, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Kann eine Lastschrift mangels Deckung des Kontos nicht ausgeführt werden oder veranlassen die Auftraggebenden eine Rücklastschrift, obwohl sie hierzu nicht berechtigt sind, haben sie der Auftragnehmerin die dafür anfallenden Kosten zu erstatten.
(5) Neben dem Entgelt für den gewählten Tarif, etwaige Zusatztarife und Zusatzleistungen können weitere Leistungsentgelte für konkret in Anspruch genommene Leistungen anfallen, die sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis in dessen jeweils gültiger Fassung ergeben. Diese Entgelte werden bei Erreichen eines bestimmten Volumens (derzeit unter ausdrücklichem Änderungsvorbehalt grds. 20,00 €), mit der regulären Abrechnung der gewählten Tarifvariante oder zum Ende des Vertrags abgerechnet, wobei der jeweils früheste Zeitpunkt maßgeblich ist.
(6) Die Abrechnung erfolgt bei Sechsmonats- und Jahresverträgen taggenau zu Beginn der Vertragslaufzeit (bspw. vom 10.03. bis zum 09.03. des Folgejahres). Bei Monatsverträgen, bei denen der Vertragsbeginn nicht auf den Ersten eines Monats fällt, erfolgt die erste Abrechnung anteilig für die Zeit bis zum Ende des aktuellen Monats (Bsp.: Bei einem Vertragsbeginn am 10.03. betrifft die erste monatliche Abrechnung die Zeit bis zum 31.03.). Die Folgeabrechnungen nimmt die Auftragnehmerin im ungekündigten Vertragsverhältnis stets zum Monatsersten eines jeden Monats für einen vollen Kalendermonat vor, ohne dass dies Einfluss auf die Vertragslaufzeit hat. Sollte das Vertragsverhältnis innerhalb eines bereits abgerechneten Zeitraums aufgrund einer nach der Abrechnung erklärten Kündigung enden, wird die Auftragnehmerin bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich anteilig erstatten. Bedarfsweise kann die Auftragnehmerin auch außerhalb der vorgenannten Intervalle Zwischenabrechnungen stellen.
(7) Die Auftragnehmerin kann eine Erhöhung des geschuldeten Entgelts in dem Fall vornehmen, in dem sie selbst Preiserhöhungen durch Dritte (z.B. Postdienstleister) oder durch sonstige im gewöhnlichen Betrieb entstandene Kostenfaktoren ausgesetzt ist, sofern sich dadurch ihre Gesamtkosten erhöhen. Zu den Kostenfaktoren gehören insbesondere Personal-, Miet- und Materialkosten. Die Änderungen des Entgelts teilt die Auftragnehmerin den Auftraggebenden in Textform per E-Mail mit. Sie hat den Auftraggebenden den erhöhenden Kostenfaktor zu nennen. Änderungen des Entgelts erfolgen frühestens zu Beginn einer neuen Vertragslaufzeit, wenn die Auftragnehmerin den Auftraggebenden die Erhöhung mindestens sechs Wochen vor Ende der Vertragslaufzeit mitgeteilt hat und die Auftraggebenden daraufhin nicht widersprochen und/oder ordentlich gekündigt haben. Geht der Auftragnehmerin keine Reaktion auf die Ankündigung der Entgelterhöhung vor Beginn der neuen Vertragslaufzeit zu, gilt die Vertragsfortsetzung als Einverständnis mit der Erhöhung; widersprechen die Auftraggebenden der Entgelterhöhung vor Beginn der neuen Vertragslaufzeit, ist die Auftragnehmerin berechtigt, das Vertragsverhältnis unverzüglich nach Zugang des Widerspruchs mit Wirkung zum Ende der alten Vertragslaufzeit fristlos zu kündigen. Auf alles Vorstehende wird die Auftragnehmerin die Auftraggebenden in der Mitteilungs-E-Mail hinweisen.
(8) Erfolgt eine signifikante Reduzierung der Kostenfaktoren der Auftragnehmerin, hat sie entsprechend vorstehendem Abs. 7 auch eine solche Reduzierung an die Auftraggebenden weiterzugeben.
(9) Die Auftraggebenden stimmen zu, dass sie Rechnungen und Gutschriften digital erhalten. Digitale Rechnungen und Gutschriften werden den Auftraggebenden per E-Mail im
PDF-Format übersandt.
§ 8 Vertragsdauer, -verlängerung und -kündigung, Zufriedenheitsgarantie
(1) Das Vertragsverhältnis hat wiederkehrende/dauernde Leistungen zum Gegenstand und wird jeweils für einen bestimmten, aus der Rechnung ersichtlichen Zeitraum (im Folgenden: Vertragslaufzeit) geschlossen. Während der Vertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Recht zur – ggf. fristlosen – Kündigung aus wichtigem Grund (s. dazu nachfolgend Abs. 4) bleibt hiervon unberührt.
(2) Kündigt keine der Vertragsparteien das Vertragsverhältnis spätestens sieben Tage vor Ende der Vertragslaufzeit (maßgeblich ist der Zugang bei der jeweils anderen Vertragspartei) zum Ende der Vertragslaufzeit, verlängert sich das Vertragsverhältnis jeweils automatisch um eine weitere Vertragslaufzeit.
(3) Die Auftraggebenden können sich innerhalb der ersten 30 Tage der ersten Vertragslaufzeit jederzeit sofort grundlos von dem Vertrag lösen (Zufriedenheitsgarantie). Die Erklärung, sich von dem Vertrag lösen zu wollen, muss der Auftragnehmerin spätestens am 30. Tag der ersten Vertragslaufzeit mindestens in Textform zugehen, um wirksam zu werden; nachfolgender Absatz 6 findet entsprechende Anwendung. In diesem Fall erhalten die Aufraggebenden von der Auftragnehmerin die bis dahin gezahlte Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Lösungserklärung zurück und ggf. bereits erbrachte Zusatzleistungen werden nicht abgerechnet.
(4) Die Auftragnehmerin ist insbesondere zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn
a. die Auftraggebenden eine fällige Zahlung nicht leisten und ihrer Zahlungspflicht auch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Mahnung nicht vollständig nachkommen;
b. die Auftraggebenden schuldhaft gegen die Vertragsbedingungen verstoßen und den Verstoß nicht in angemessener Frist nach Abmahnung durch die Auftragnehmerin abstellen (Dauerverstoß) oder trotz einer vorangegangenen Abmahnung wiederholt verstoßen. Bei erheblichen Verstößen ist eine Abmahnung entbehrlich;
c. sich herausstellt, dass die Auftraggebenden über das gegenständliche Projekt getäuscht haben und das Projekt mit den Werten der Auftragnehmerin nicht in Einklang zu bringen ist (s. dazu oben § 4 Abs. 2 Buchst. d.); oder
d. die Auftraggebenden die Dienstleistungen der Auftragnehmerin für Aktivitäten verwenden, die gegen gesetzliche Bestimmungen – gleich welcher Art – oder die Werte der Auftragnehmerin (s. dazu oben § 4 Abs. 2 Buchst. d.) verstoßen oder die geeignet sind, das Ansehen der Auftragnehmerin zu beeinträchtigen bzw. zu schädigen (s. dazu unten § 13 Abs. 1).
(5) Die Auftragnehmerin hat darüber hinaus ein Sonderkündigungsrecht für den Fall, dass die Auftraggebenden ihren Wohnsitz und/oder gewöhnlichen Aufenthalt während der Vertragslaufzeit an einen Ort außerhalb der Europäischen Union verlegen (im Folgenden: Wegzug). Das Sonderkündigungsrecht kann binnen vier Wochen ab Kenntnis von dem Wegzug ausgeübt werden. Es ist an keine Kündigungsfrist gebunden; die Kündigung kann jedoch frühestens mit Wirkung zu dem Tag des Wegzugs erklärt werden.
(6) Die Kündigung durch die Auftraggebenden ist entweder
a. schriftlich an Postflex GmbH, Emsdettener Str. 10, 48268 Greven, oder
b. in Textform per E-Mail an support@postflex.de
zu richten.
(7) Auch die Kündigung durch die Auftragnehmerin kann in Schrift- oder Textform ausgesprochen werden.
§ 9 Unberechtigte Adressnutzung nach Vertragsende, Vertragsstrafe
(1) Nach dem Ende der Vertragslaufzeit sind die Auftraggebenden nicht mehr berechtigt, die ihnen zuvor überlassene Adresse in irgendeiner Form im Rechts- oder Geschäftsverkehr zu verwenden.
(2) Die Auftraggebenden verpflichten sich, es zu unterlassen, die ihnen für die Dauer der Vertragslaufzeit überlassene Adresse nach Ende der Vertragslaufzeit weiter zu nutzen und insbesondere weiter in den vertragsgegenständlichen Projekten anzugeben. Sollten die Auftraggebenden diese Pflicht verletzen, wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe fällig. Jede Angabe der Adresse in einem Projekt zählt dabei als eigenständige Zuwiderhandlung: Wird die Adresse also nach Vertragsende weiterhin bspw. in zwei Projekten angegeben, handelt es sich um zwei Zuwiderhandlungen, die jeweils eine eigene Vertragsstrafe auslösen. Bei einer fortdauernden Verletzung der Unterlassungspflicht zählt jede Woche als eigene Zuwiderhandlung, sodass die zu zahlende Vertragsstrafe sich für jede Woche der unberechtigten Nutzung nach Vertragsende erhöht (bei zwei Wochen fällt sie zweimal an, bei drei Wochen dreimal usw.). Durch eine fortdauernde Verletzung der Unterlassungspflicht kann die Vertragsstrafe maximal 24-mal verwirkt werden; darüber hinaus erhöht sie sich auch bei einer über 24 Wochen dauernden unberechtigten Nutzung nicht weiter.
(3) Die Vertragsstrafe fällt für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von einem halben Monatstarifentgelt an, wobei als Monatsentgelt das Entgelt zugrunde zu legen ist, das nach dem dann aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis bei monatlicher Buchung des ursprünglich gebuchten Tarifs zu zahlen wäre.
(4) Die Vertragsstrafe ist nicht verwirkt, wenn es den Auftraggebenden trotz Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich war, die Weiterverwendung rechtzeitig – z.B. durch Mitteilung einer neuen Anschrift gegenüber Dritten – zu beenden, wobei die Beweislast hierfür bei den Auftraggebenden liegt.
(5) Sonstige Ansprüche, einschließlich des Unterlassungsanspruchs sowie etwaiger Schadensersatzansprüche, auf die die Vertragsstrafe angerechnet wird, bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Ruhen des Vertrages
(1) Die Auftraggebenden haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Vertrag innerhalb einer 5-Jahres-Periode einmal ruhen zu lassen. Das Ruhen des Vertrages ist nicht möglich, wenn die Adresse während der Ruhezeit nicht aus dem Projekt entfernt werden kann.
(2) Die Auftragnehmerin darf während der Ruhezeit die Daten der Auftraggebenden sowie insb. die Post- und Zustellungsvollmacht aufbewahren.
(3) Die Ruhezeit darf höchstens ein Jahr betragen und ist nur für volle Kalendermonate möglich. Für die vertragsmäßige Abwicklung der Ruhezeit fällt ein Entgelt an, das sich aus dem Preisverzeichnis ergibt.
(4) Die Ruhezeit muss spätestens eine Woche vor ihrem Beginn zumindest in Textform (z. B. per E-Mail oder Brief) beantragt werden.
(5) Die Ruhezeit kann erst nach der aktuellen Vertragslaufzeit/Abrechnungsperiode gestartet werden. Die nächste Vertragslaufzeit beginnt sodann unmittelbar nach Ende der Ruhezeit, sofern der Vertrag nicht spätestens sieben Tage vor Ende der Ruhezeit gekündigt wird (s. § 8 Abs. 2 des Vertrags). Die Wiederaufnahme des Vertrags kann jederzeit erfolgen.
(6) Die Annahme von Briefpost, Paketen und Päckchen wird während der Ruhezeit von der Auftragnehmerin verweigert. Dies gilt insbesondere auch, wenn Absender ein Gericht oder eine andere Behörde ist.
(7) Während der Ruhezeit sind die Auftraggebenden nicht mehr berechtigt, die ihnen zuvor überlassene Adresse in irgendeiner Form im Rechts- oder Geschäftsverkehr zu verwenden. Die Auftraggebenden haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Adresse während der Ruhezeit nicht mehr in ihren Projekten angegeben wird.
(8) Verwenden die Auftraggebenden unter Verstoß gegen vorstehenden Absatz 7 die ihnen überlassene Adresse auch während der Ruhezeit weiter, gilt § 9 zur unberechtigten Adressnutzung nach Vertragsende entsprechend.
(9) Die Auftraggebenden sind über die vertragsgegenständliche Adresse während der Ruhezeit nicht erreichbar. Die Auftraggebenden tragen das mögliche Risiko einer fehlenden Erreichbarkeit.
§ 11 Haftung, Abgrenzung der Pflichtenkreise, Rechtsauskünfte
(1) Die Haftung der Auftragnehmerin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 beschränkt.
(2) Die Auftraggebenden haben selbst zu prüfen, ob eine von ihnen erteilte Post- und Zustellungsvollmacht und das Öffnen der Post durch die Auftragnehmerin zulässig sind. Die Auftraggebenden sind zudem für die von ihnen veröffentlichten Inhalte und das Führen eines rechtlich korrekten Impressums weiterhin selbst verantwortlich. Sie haben allein dafür Sorge zu tragen zu prüfen, ob die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung für ihren konkreten Fall rechtlich zulässig ist. Letzteres gilt gerade und insbesondere in dem Fall, dass die Auftraggebenden auf die Dienste der Auftragnehmerin aus dem Ausland zugreifen.
(3) Die Auftragnehmerin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlicher Vertretenden, angestellter Personen oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist bei der Weiterleitung von Originalpostsendungen stets nur die rechtzeitige und ordnungsgemäße Absendung bzw. Weiterleitung durch die Auftragnehmerin; die anschließende Übermittlung der Originalpostsendung durch Postdienstleister gehört nicht mehr zum Pflichtenkreis der Auftragnehmerin. Im Übrigen gehört zu den vertragswesentlichen Pflichten insb. die Erreichbarkeit unter der ladungsfähigen c/o-Adresse und die Benachrichtigung über Posteingänge sowie die Digitalisierung von Posteingängen entsprechend dem Leistungsverzeichnis. Bei einfach fahrlässiger Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten beschränkt sich die Haftung der Auftragnehmerin auf die nach dem Vertragsverhältnis typischen und vorhersehbaren Schäden und ist darüber hinaus im Fall von reinen Vermögensschäden auf einen maximalen Betrag von 100.000,00 € je Schadensfall, im Fall von durch die Bearbeitung fremder Sachen entstandene Sachschäden auf 5.000.000,00 € je Schadensfall und im Fall von abhandengekommenen Sachen auf einen maximalen Betrag von 10.000.000,00 € je Schadensfall begrenzt.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, angestellten Personen und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
(5) Die Ausschlüsse und Beschränkungen aus vorstehenden Absätzen gelten ausdrücklich nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten der Auftragnehmerin.
(6) Auch gelten keine Beschränkungen für die Haftung der Auftragnehmerin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz
(7) Soweit die Auftragnehmerin wegen Verlusts, Beschädigung oder Zerstörung angelieferter Paketsendungen einen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat, wird sie diesen auf Wunsch an die Auftraggebenden abtreten und an dessen Realisierung mitwirken. Im Übrigen haftet sie wegen Verlusts, Beschädigung oder Zerstörung angelieferter Paketsendungen nur nach den vorstehenden Absätzen.
(8) Soweit die Auftragnehmerin rechtliche Auskünfte ihres Rechtsbeistands an ihre Auftraggebenden weiterleitet oder sonst beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Durch die Weiterleitung von Rechtsfragen von ihren Auftraggebenden an den Rechtsbeistand der Auftragnehmerin entsteht kein Vertragsverhältnis zwischen den Auftraggebenden und dem Rechtsbeistand. Der Rechtsbeistand beantwortet stets nur die konkrete ihm gestellte Frage anhand des ihm mitgeteilten Sachverhalts. Jede Abweichung des Sachverhalts kann eine andere rechtliche Bewertung erfordern. Vor diesem Hintergrund übernimmt auch der Rechtsbeistand keine Haftung dafür, dass die von ihm lediglich mittelbar erteilte Auskunft die Frage der Auftraggebenden umfassend und korrekt beantwortet.
§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, etwa im Rahmen der Postbearbeitung erhaltene vertrauliche Informationen bis mindestens fünf Jahre nach Ende der vertraglichen Beziehungen vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht infolge einer Einwilligung der Auftraggebenden zu deren Offenlegung berechtigt ist. Das bedeutet insbesondere, dass sie diese Informationen weder selbst noch durch Mitarbeitende an Dritte bekanntgibt oder sonst für andere als die vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Zwecke nutzt. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die von den Auftraggebenden erhaltenen vertraulichen Informationen mindestens mit der Sorgfalt zu behandeln, die sie in eigenen Angelegenheiten anwendet.
(2) Diese Verpflichtung zum Schutze vertraulicher Information beinhaltet nicht solche Informationen, die öffentlich bekannt sind.
(3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht gegenüber Gerichten und Behörden, soweit eine Rechtspflicht zur Offenlegung besteht oder die jeweilige Information in einem Zivilprozess zwischen den Parteien oder einer der Parteien und einem Dritten relevant ist. Über eine Herausgabe von vertraulichen Informationen sind die Auftraggebenden unverzüglich zu benachrichtigen. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Auftraggebenden vor Offenlegung vertraulicher Informationen zu informieren, es sei denn, eine solche Mitteilung ist gesetzlich nicht zulässig.
(4) Im Zusammenhang mit Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Vertrags auf Grundlage dieser AGB werden von der Auftragnehmerin Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet. Dies geschieht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Die Auftragnehmerin gibt keine personenbezogenen Daten der Auftraggebenden an Dritte weiter, es sei denn, dass sie hierzu gesetzlich verpflichtet wäre oder die Auftraggebenden vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Wird ein Dritter für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verarbeitungsprozessen eingesetzt, so werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO eingehalten.
(6) Die von den Auftraggebenden im Wege der Bestellung mitgeteilten Daten werden ausschließlich zur Kontaktaufnahme innerhalb des Rahmens der Vertragsabwicklung und nur zu dem Zweck verarbeitet, zu dem die Auftraggebenden die Daten zur Verfügung gestellt haben. Die Zahlungsdaten werden an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut bzw. den Zahlungsdienstleister weitergegeben. Soweit die Auftragnehmerin Aufbewahrungsfristen handels- oder steuerrechtlicher Natur treffen, kann die Speicherung einiger Daten bis zu zehn Jahre dauern.
(7) Während des Besuchs im Internet-Auftritt der Auftragnehmerin werden anonymisierte Daten, die keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten zulassen und auch nicht beabsichtigen, insbesondere IP-Adresse, Datum, Uhrzeit, Browsertyp, Betriebssystem und besuchte Seiten, protokolliert.
(8) Auf Wunsch der Auftraggebenden können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr für berechtigte Interessen der Auftragnehmerin erforderliche personenbezogene Daten gelöscht, korrigiert oder gesperrt werden. Eine unentgeltliche Auskunft nach Art. 15 DSGVO über alle von der Auftragnehmerin verarbeiteten personenbezogenen Daten der Auftraggebenden ist möglich. Für Fragen und Anträge auf Löschung, Korrektur oder Sperrung personenbezogener Daten sowie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung können sich die Auftraggebenden an folgende Adresse wenden:
Postflex GmbH, Emsdettener Str. 10, 48268 Greven, datenschutz@postflex.de.
§ 13 Pflichten der Auftraggebenden
(1) Die Auftraggebenden verpflichten sich, die Dienstleistungen der Auftragnehmerin für keinerlei geschäftliche oder private Aktivitäten zu verwenden, die gegen gesetzliche Bestimmungen – gleich welcher Art – oder die Werte der Auftragnehmerin (s. dazu oben § 4 Abs. 2 Buchst. d.) verstoßen oder die geeignet sind, das Ansehen der Auftragnehmerin zu beeinträchtigen bzw. zu schädigen.
(2) Die Auftraggebenden haben selbständig dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Einrichtungen, über die sie Benachrichtigungen empfangen (E-Mailadresse), empfangsbereit sind und Postsendungen an die von ihnen angegebene Anschrift (Postweiterleitungsadresse) sie erreichen. Außerdem treffen die Auftraggebenden die in § 11 Abs. 2 genannten Pflichten.
(3) Die Auftraggebenden sind verpflichtet, der Auftragnehmerin eine im Original unterzeichnete oder rechtskonform digital signierte Post- und Zustellungsvollmacht zu erteilen, um die Entgegennahme der für die Auftraggebenden an der zur Verfügung gestellten Adresse eingehenden Postsendungen zu ermöglichen.
(4) Die Auftraggebenden verpflichten sich, die Auftragnehmerin unverzüglich über Änderungen ihrer Anschrift, der elektronischen Erreichbarkeit, der Kontoverbindung sowie sonstiger für das Vertragsverhältnis vergleichbar wesentlicher Umstände zu unterrichten.
(5) Sollte eine Zustellung von Postsendungen oder anderen Mitteilungen an die Auftraggebenden aufgrund unzutreffender oder nicht aktualisierter Kontaktinformationen nicht möglich sein und Sendungen an die Auftragnehmerin zurückgehen, tragen die Auftraggebenden die hierfür entstehenden Mehrkosten einschließlich der Kosten für einen etwaigen erneuten Zustellversuch. Teilen die Auftraggebenden trotz Aufforderung innerhalb einer hierfür gesetzten, angemessenen Frist keine zustellfähige Anschrift mit oder kann die Auftragnehmerin die Auftraggebenden mangels korrekter Kontaktinformationen gar nicht erreichen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Anschrift der Auftraggebenden auf deren Kosten zu ermitteln.
§ 14 Änderungen der AGB, Schlussbestimmungen
(1) Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, diese AGB bei für den laufenden Vertrag unverändert fortgeltendem Preis- und Leistungsverzeichnis jederzeit zu ändern. Die Auftraggebenden werden sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen per E-Mail über die Änderungen informiert. In dieser E-Mail bekommen die Auftraggebenden die neuen AGB zugesandt. Sie sind berechtigt, der Geltung der neuen AGB innerhalb von sechs Wochen nach Zugang dieser E-Mail zu widersprechen. Innerhalb dieser Frist haben die Auftraggebenden darüber hinaus die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis mit der Auftragnehmerin fristlos mit Wirkung zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten AGB zu kündigen. Erfolgt ein Widerspruch der Auftraggebenden, hat die Auftragnehmerin das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Widerspruchs fristlos mit Wirkung zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten AGB zu kündigen. Unterlassen die Auftraggebenden einen Widerspruch, gilt dies als Einverständnis mit den geänderten AGB und die geänderten AGB werden nach Ablauf der sechswöchigen Frist Vertragsbestandteil. Auf diese Frist, das Recht zum Widerspruch und zur Kündigung sowie die Folgen der möglichen Verhaltensweisen (Widerspruch, Kündigung, keine Erklärung) wird die Auftragnehmerin die Auftraggebenden im Rahmen der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.
(2) Ausgeschlossen vom Recht zur Änderung dieser AGB nach dem vorigen Absatz sind Regelungen, welche die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien betreffen und die somit das Verhältnis zwischen Haupt- und Gegenleistungspflichten maßgeblich verändern, sowie sonstige grundlegende Änderungen der vertraglichen Pflichten, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen.
(3) Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Stand: 12.12.2024
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