04. Feb 2025 6 Min.
Wer ein Konto eröffnet, gibt normalerweise die Meldeadresse an. Ob’s auch ohne geht, haben wir einen Anwalt gefragt.
Banken und Sparkassen sind verpflichtet, ihre VertragspartnerInnen sorgfältig zu identifizieren. Dazu gehört, dass sie neben dem Namen auch eine Anschrift erfassen müssen, wo der- oder diejenige erreichbar ist. Deshalb lassen sich Kreditinstitute in der Regel einen Reisepass oder Personalausweis zeigen, wenn du ein Konto eröffnest.
Das Identifizieren geht längst auch virtuell: per VideoIdent-Verfahren. Bei einem Video-Telefonat hältst du deinen Personalausweis oder Reisepass in die Kamera. Eine Person von der Bank fotografiert ihn und prüft deine Daten, dein Foto und die Sicherheitsmerkmale.
Alternativ kannst du mit deinem Perso oder Pass in die Bank gehen. Ist die weiter weg, tut’s auch eine Postfiliale. Dann wird dein Ausweis dort gecheckt (PostIdent). Und die Meldeadresse wird für die Kontoführung vom amtlichen Ausweis übernommen.
Doch was, wenn du deine Wohnanschrift schützen willst? Fürs Impressum oder Produktinformationen nach der GPSR kannst du dir eine virtuelle Adresse mieten. Bei Postflex® ist diese ladungsfähig und genügt den gesetzlichen Anforderungen. Reicht das auch für die Kontoeröffnung?
Wir haben bei unserem kundigen Rechtspartner, der Kanzlei Potthoff, Kowol und Frankhof nachgefragt. Die hat uns in feinstem Rechtsdeutsch geantwortet: „In aller Regel ist im Rahmen der Eröffnung eines Bankkontos die Wohn- bzw. Meldeadresse offenzulegen. Es gibt jedoch kein rechtliches Hindernis, eine hiervon abweichende Anschrift – beispielsweise die Postflex-Adresse – für etwaigen Postverkehr anzugeben.”
Das heißt: Ja, prinzipiell ist die Kontoeröffnung mit einer virtuellen Adresse von Postflex® möglich – wenn die Bank damit einverstanden ist.
Das Geldwäschegesetz erlegt Banken und Sparkassen eine allgemeine Sorgfaltspflicht auf. Um illegale Geldwäsche zu unterbinden, müssen sie sich Gewissheit über Person und Anschrift der das Konto eröffnende Person(en) verschaffen. Dazu prüfen sie Namen und Adresse anhand eines gültigen amtlichen Dokuments (§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1, 2 GWG).
In der Regel verlangen Banken bei der Kontoeröffnung diese Dokumente:
Wenn das Risiko für Geldwäsche gering ist, dürfen Kreditinstitute ihre Maßnahmen etwas lockern (§ 14 Abs. 1, 2 GWG). So können sie im konkreten Einzelfall durchaus eine virtuelle Adresse für die Kontoeröffnung akzeptieren.
Ohne Bankkonto lässt es sich in unserer modernen Welt kaum leben. Deshalb haben in der EU alle, die sich rechtmäßig hier aufhalten, das Recht auf ein Basiskonto. Um es zu eröffnen, braucht es keinen Wohnsitz im Sinne des Meldegesetzes. Eine postalische Anschrift von Angehörigen, Freunden oder einer Beratungsstelle genügt.
Das Basiskonto (nach § 38 Zahlungskontengesetz) hat allerdings eingeschränkte Funktionen. Geld einzahlen oder abheben geht, auch per Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte – solange ein Guthaben drauf ist. Überziehen geht jedoch nicht.
Bei Geschäftskonten gilt für die persönliche Identifikation der kontoeröffnenden Personen das Gleiche: Wer über das Konto verfügen darf (wie Vorstände, Geschäftsführende, GesellschafterInnen oder andere Berechtigte) muss einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung vorweisen.
Welche Unterlagen sonst noch gefragt sind, variiert von Bank zu Bank. Zusätzlich erforderlich sein können beim Eröffnen eines Geschäftskontos:
Als Firmenanschrift akzeptieren viele Kreditinstitute bei Geschäftskonten auch virtuelle Adressen. Gut ist, wenn es sich dabei um eine reale Straßenadresse handelt.
Außerdem sollte dort deine Post zuverlässig in Empfang genommen und unmittelbar an dich weitergeleitet werden. Bei Postflex® ist das der Fall, da es sich um eine „ladungsfähige Adresse” handelt. Die ist sogar für Gerichtspost geeignet.
Wenn du bei der Geschäftskonto-Eröffnung deinen Mietvertrag mit Postflex® vorlegst, sollte das auch für dein Kreditinstitut akzeptabel sein.
Wenn du gute Gründe hast, warum deine Meldeadresse geheim bleiben soll, sprich das Thema bei der Kontoeröffnung an. Bei Firmenkonten akzeptieren Kreditinstitute zunehmend auch virtuelle Anschriften. Insbesondere wenn es sich um eine ladungsfähige Adresse handelt, wie bei Postflex®, und du nicht der Geldwäsche verdächtig bist, spricht rechtlich nichts dagegen.
Frag uns, wenn du genauer wissen willst, wie eine virtuelle Adresse funktioniert. Wir freuen uns darauf, dich und dein Business kennenzulernen!
Dein Postflex®-Team
Disclaimer:
In diesem Artikel werden rechtliche Themen berührt. Da wir kein Jura studiert haben, geben wir selbstverständlich keine Rechtsberatung – wende dich dafür immer an eine Anwältin oder einen Anwalt!
Quellen:
https://wise.com/de/blog/konto-eroeffnen-fuer-auslaender-ohne-wohnsitz
https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Bank/Produkte/Basiskonto/basiskonto_artikel.html