Was muss ins Impressum?
In den meisten Fällen: Ja.
Nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) müssen Anbieter*innen von „geschäftsmäßigen digitalen Diensten“ ein Impressum bereitstellen. Damit wird transparent, wer hinter einer Website oder einem Online-Auftritt steht.
Wichtig: „geschäftsmäßig“ bedeutet nicht zwingend gewerblich oder mit Gewinnabsicht. Auch kostenlose Angebote können darunterfallen.
Wann brauche ich ein Impressum?
Ein Impressum ist in der Regel erforderlich, wenn deine Website oder dein Online-Profil zum Beispiel:
- Werbung oder Affiliate-Links enthält
- Produkte oder Dienstleistungen präsentiert
- Empfehlungen, Tests oder Fachbeiträge veröffentlicht
- generell Einnahmen erzielen könnte
Gilt die Impressumspflicht auch für Social Media?
Auch Instagram-Accounts, YouTube-Kanäle, TikTok-Profile oder Facebook-Seiten benötigen ein Impressum, wenn sie geschäftsmäßig genutzt werden – etwa durch Werbung, Kooperationen oder Unternehmensdarstellung.
Wann brauche ich kein Impressum?
Ein Impressum ist normalerweise nicht erforderlich, wenn dein Online-Auftritt:
- ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dient
- keine Werbung oder Einnahmen enthält
- sich nicht an die Öffentlichkeit richtet
Die Grenze ist allerdings schnell erreicht. Schon kleine Monetarisierungen können eine Impressumspflicht auslösen.
Fehlt ein Impressum oder ist es unvollständig, können drohen:
- Abmahnungen
- Bußgelder bis zu 50.000 €
- weitere rechtliche Schritte
Tipp: Wenn du unsicher bist, solltest du lieber ein Impressum einbauen. Der Aufwand ist gering und du vermeidest unnötige rechtliche Risiken.
Wenn deine Website, dein Shop oder dein Social-Media-Profil unter die Impressumspflicht fällt, musst du bestimmte Pflichtangaben erfüllen. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
Welche Angaben genau erforderlich sind, hängt davon ab, ob du als Privatperson, Freelancer oder Unternehmen auftrittst. Einige Informationen sind jedoch fast immer Pflicht.
Diese Angaben gehören in der Regel ins Impressum
Für viele Blogs, Websites oder Creator-Projekte reichen meist folgende Angaben:
- Vor- und Nachname der verantwortlichen Person
- Vollständige ladungsfähige Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
- E-Mail-Adresse
- eine weitere Kontaktmöglichkeit, z. B. Telefonnummer oder Kontaktformular
Die Adresse muss eine ladungsfähige Anschrift sein. Das bedeutet: Dort müssen rechtlich relevante Schreiben tatsächlich zugestellt werden können.
Zusätzliche Pflichtangaben für Unternehmen
Wenn du dein Angebot gewerblich oder als Unternehmen betreibst, können weitere Angaben notwendig sein, zum Beispiel:
- Rechtsform (z. B. GmbH, UG, e. K.)
- Vertretungsberechtigte Person(en)
- Handelsregister und Registernummer
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)
Welche Angaben genau erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Geschäftsmodell ab.
Damit dein Impressum rechtssicher ist, muss es:
- leicht auffindbar sein
- maximal zwei Klicks von jeder Seite entfernt liegen
- klar als „Impressum“ bezeichnet sein
Üblich ist eine Verlinkung im Footer oder Header der Website.
Impressum einfach prüfen
Wenn du unsicher bist, ob dein Impressum vollständig ist, hilft dir unsere kostenlose Impressums-Checkliste.
Grundsätzlich ja – wenn die Adresse ladungsfähig ist.
Nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) muss im Impressum eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden. Das bedeutet: Unter dieser Adresse müssen rechtlich relevante Schreiben zuverlässig zugestellt werden können.
Virtuelle Adresse im Impressum
Eine virtuelle Geschäftsadresse ist grundsätzlich möglich, wenn sie diese Anforderungen erfüllt.
Das häufig zitierte Urteil des OLG München (2017) verbietet virtuelle Adressen nicht grundsätzlich. In dem Fall wurde die Adresse nur deshalb als unzureichend bewertet, weil keine Zustellungen möglich waren.
Wann reicht eine Adresse nicht aus?
Nicht ausreichend sind zum Beispiel:
- Postfächer
- Adressen, an denen keine Zustellungen angenommen werden
- nicht erreichbare oder fiktive Anschriften
Hinweis
Das Geschäftsmodell von Postflex® wurde von der IT-Recht Kanzlei München rechtlich geprüft. Die bereitgestellten Geschäftsadressen erfüllen die Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift, sofern sie entsprechend genutzt werden.
Eine ladungsfähige Anschrift ist eine Adresse, unter der du rechtlich erreichbar bist. Dort müssen wichtige Schreiben – zum Beispiel von Gerichten oder Behörden – rechtssicher zugestellt werden können.
Diese Adresse ist unter anderem für das Impressum nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) erforderlich.
Was gehört zu einer ladungsfähigen Anschrift?
Eine ladungsfähige Adresse muss:
- eine vollständige postalische Anschrift sein (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
- real existieren
- die Annahme von Post und behördlichen Zustellungen ermöglichen
Du musst dort nicht zwingend selbst wohnen oder arbeiten. Wichtig ist nur, dass eine empfangsberechtigte Person Sendungen entgegennehmen und an dich weiterleiten kann.
Reicht ein Postfach aus?
Nein.
Ein Postfach gilt nicht als ladungsfähige Anschrift, da dort keine persönliche Zustellung möglich ist.
Wie funktioniert Postflex®?
Postflex® richtet sich an alle, die eine ladungsfähige Geschäftsadresse für ihr Impressum benötigen, ohne ihre Privatadresse öffentlich im Internet anzugeben.
Die Adresse kann in vielen digitalen und analogen Projekten eingesetzt werden.
Typische Einsatzbereiche
Postflex® eignet sich zum Beispiel für:
- Websites und Homepages
- Blogs
- Online-Shops
- Foren und Newsletter
- Social-Media-Profile (z. B. Instagram, YouTube, TikTok oder Facebook)
- Apps
- (E-)Book-Veröffentlichungen
Wichtig zu wissen
Du bleibst weiterhin selbst verantwortlich für deine Inhalte und ein rechtlich korrektes Impressum. Prüfe daher im Einzelfall, ob die Nutzung einer Geschäftsadresse für dein Projekt geeignet ist.
Postflex® kann nicht für Projekte genutzt werden, die gegen geltendes Recht verstoßen oder anderweitig problematisch sind.
Typische Ausschlüsse
Dazu gehören zum Beispiel:
- rechtlich verbotene Produkte oder Dienstleistungen
- problematische Angebote aus dem Erotikbereich
- Projekte mit nationalsozialistischen, rassistischen oder fremdenfeindlichen Inhalten, auch sofern keine strafrechtliche Relevanz besteht
- Glücksspielangebote, insbesondere wenn Glücksspiel online vermittelt oder veranstaltet wird
Wichtig zu wissen
Diese Liste ist nicht abschließend. Postflex® behält sich vor, Projekte im Einzelfall abzulehnen, wenn sie rechtlich oder inhaltlich nicht mit unseren Werten vereinbar sind.
Wenn du unsicher bist, ob dein Projekt geeignet ist, kontaktiere uns am besten vorab. Zum Kontaktformular.
Wenn Post an deine Postflex®-Adresse geschickt wird, nehmen wir sie an unserem Standort für dich entgegen.
Mit deiner Post- und Zustellungsvollmacht dürfen wir die Sendungen öffnen, digitalisieren und in deinem Kundenportal bereitstellen. So kannst du deine Post jederzeit online einsehen.
Wie erhalte ich meine Post?
Sobald Post eingeht:
- wird sie eingescannt und im Kundenportal hochgeladen
- du kannst sie sofort digital abrufen
- anschließend entscheidest du im Portal, was mit dem Original passieren soll
Was passiert mit den Originalen?
Im Kundenportal kannst du festlegen, ob deine Post:
- an dich weitergeleitet
- gesammelt und später zugestellt
- oder vernichtet werden soll
Du kannst außerdem ein individuelles Zustellintervall festlegen. Die Originale werden spätestens nach 90 Tagen versendet.
Wenn die Lagermenge überschritten wird, senden wir die Originale automatisch an dich.
Kosten für Weiterleitungen
Die Anzahl der inkludierten (kostenfreien) Weiterleitungen und die Kosten für zusätzliche Sendungen hängen vom jeweiligen Tarif ab.
👉 Details findest du in unseren Tarifen.
Mit Postflex® nutzt du unsere Geschäftsadresse statt deiner privaten Wohnadresse im Impressum oder auf deiner Website.
So bleibt deine Privatadresse geschützt, während du dennoch eine ladungsfähige Adresse im Impressum angeben kannst.
Wie funktioniert das?
Du erhältst eine persönliche Postflex®-Adresse mit eindeutiger Identifikationsnummer.
Diese ID ermöglicht es uns, eingehende Post eindeutig dir zuzuordnen und sicher an dich weiterzuleiten bzw. digital bereitzustellen.
Datenschutz und rechtliche Prüfung
Der Schutz deiner Daten hat für uns hohe Priorität. Das Geschäftsmodell von Postflex® wurde von der IT-Recht Kanzlei München geprüft (zum Gutachten).
So kannst du eine öffentliche Geschäftsadresse nutzen, ohne deine private Wohnadresse preiszugeben.
Die Postflex®-Adresse kannst du nicht nur im Impressum nutzen.
Je nach Tarif und gebuchten Add-ons kann die Adresse auch für weitere geschäftliche Zwecke verwendet werden.
Typische Einsatzbereiche
Viele Kund*innen nutzen die Postflex-Adresse zum Beispiel:
- als Impressumsadresse für Websites oder Social-Media-Profile
- als Rechnungs- oder Absenderadresse
- für Online-Shops oder Plattformen (z. B. Etsy oder eBay)
- zur Einhaltung der Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
- für Branchenverzeichnisse oder Registereinträge
Wichtig zu wissen
Welche Nutzungen genau erlaubt sind, hängt vom gewählten Tarif und möglichen Zusatzleistungen ab.
Außerdem akzeptieren manche Plattformen oder Register keine virtuellen Geschäftsadressen. Deshalb solltest du im Zweifel vorab prüfen, ob die Adresse für deinen konkreten Zweck geeignet ist.
Wenn du unsicher bist, sprich uns gerne an – wir teilen unsere Erfahrungen mit dir.
In den meisten Fällen nein.
Nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) muss im Impressum eine verantwortliche natürliche Person genannt werden. In der Regel bedeutet das: Vor- und Nachname der verantwortlichen Person.
Ein Pseudonym reicht normalerweise nicht aus, da die verantwortliche Person eindeutig identifizierbar sein muss.
Gilt das auch für Künstlernamen?
Ein amtlich eingetragener Künstlername kann unter Umständen verwendet werden. Die Rechtsprechung ist hier jedoch uneinheitlich, da die verantwortliche Person weiterhin eindeutig identifizierbar sein muss.
In der Praxis gilt daher meist:
Im Impressum werden Klarname und ladungsfähige Anschrift verlangt.
👉 Mehr dazu erklären wir ausführlich in unserem Artikel: „Reicht die Angabe eines Pseudonyms im Impressum aus?“
Grundsätzlich nein.
Postflex® gibt keine Kund*innendaten oder Anschriften an Dritte weiter, auch nicht bei einfachen Anfragen. Der Schutz deiner Privatsphäre hat für uns hohe Priorität.
Wann müssen Daten herausgegeben werden?
Wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder eine richterliche bzw. staatsanwaltliche Anordnung vorliegt, sind wir verpflichtet, die entsprechenden Daten an die zuständigen Behörden zu übermitteln.
Das betrifft zum Beispiel Fälle, in denen strafrechtliche Ermittlungen oder gerichtliche Verfahren stattfinden.
Wichtig zu wissen
Postflex® dient dem Schutz deiner Privatadresse und deiner Privatsphäre, nicht der Verschleierung illegaler Aktivitäten.
Sollten berechtigte Rechtsansprüche bestehen und eine entsprechende behördliche oder gerichtliche Anordnung vorliegen, müssen wir die angeforderten Daten herausgeben.
Wenn du Postflex® nutzt, gibst du im Impressum deinen Namen zusammen mit unserer Geschäftsadresse an.
Ein Beispiel:
Vorname Nachname
c/o Postflex #Vertrags-ID
Emsdettener Straße 10
48268 Greven
Der Zusatz „c/o Postflex“ zeigt, dass Postflex® deine Post an dieser Adresse für dich entgegennimmt und verarbeitet.
Die Vertrags-ID ermöglicht es uns, eingehende Post eindeutig deinem Kundenkonto zuzuordnen.
So können wir deine Sendungen schnell digital bereitstellen oder weiterleiten.
Nein, keine Sorge.
Postflex® erhält nur Post, die an deine Postflex-Adresse adressiert ist. Deine normale Privatpost wird dadurch nicht automatisch zu uns umgeleitet.
Die Vollmacht, die du uns erteilst, gilt nur für unseren Standort. Wir können daher ausschließlich Post bearbeiten, die direkt an deine Postflex-Adresse geschickt wird.
Kann ich meine Privatpost trotzdem zu Postflex® umleiten?
Ja.
Mit dem Add-on BusinessBriefe (Starter oder Profi) kannst du deine Post von deiner privaten Adresse zu Postflex® umleiten lassen. Diese wird dann ebenfalls von uns digitalisiert und in deinem Kundenportal bereitgestellt.
Postflex® unterstützt keine Projekte mit pornografischen oder anstößigen Inhalten.
Dazu gehören in der Regel Websites oder Profile mit:
- pornografischen Darstellungen
- expliziten sexuellen Handlungen
- anstößigen oder obszönen Inhalten
- entsprechend generierten Inhalten, z. B. durch KI
Auch Projekte auf Plattformen wie OnlyFans, Fansly oder Fanvue unterstützen wir grundsätzlich nicht.
Gibt es Ausnahmen?
Künstlerische oder kreative Projekte können im Einzelfall möglich sein. Unsere Unterstützung konzentriert sich auf Projekte, die respektvoll und kreativ mit erotischen Themen umgehen.
Zum Beispiel:
- Fotografie oder Kunst
- literarische Werke oder Belletristik
Wichtig zu wissen
Diese Beispiele sind nicht abschließend. Postflex® behält sich vor, Projekte im Einzelfall abzulehnen, wenn sie nicht mit unseren Nutzungsbedingungen vereinbar sind.
Projekte im Zusammenhang mit illegalen Drogen unterstützen wir grundsätzlich nicht.
Eine Übersicht weiterer ausgeschlossener Themen findest du in unseren FAQ zu nicht unterstützten Projekten.
Unterstützt Postflex® Projekte mit legalen Drogen?
Zu den legalen Drogen gehören zum Beispiel:
- Alkohol
- Nikotin
- Koffein
- Zucker
- bestimmte Medikamente
- Cannabis (seit April 2024 unter bestimmten Voraussetzungen legal)
Projekte, die sich mit diesen Substanzen beschäftigen und einen verantwortungsvollen Umgang vermitteln, können grundsätzlich Postflex® nutzen.
Wichtig zu wissen
Postflex® behält sich vor, Projekte abzulehnen, wenn Inhalte einen unangemessenen oder missbräuchlichen Umgang mit Substanzen fördern.
Wenn du unsicher bist, ob dein Projekt geeignet ist, kontaktiere uns am besten vorab.
Mit deiner Post- und Zustellungsvollmacht darf Postflex® die meisten an dich gerichteten Sendungen entgegennehmen. Dazu gehören auch behördliche Schreiben und gerichtliche Zustellungen, etwa Bescheide, Anträge oder Klagen.
Welche Sendungen sind ausgeschlossen?
Nicht annehmen können wir Zustellungen von Strafgerichten oder Strafverfolgungsbehörden.
Solche Schreiben müssen rechtlich in der Regel persönlich an die betroffene Person zugestellt werden. Dazu wird der behördlich registrierte Wohnsitz dieser Person herangezogen, sodass eine ladungsfähige Anschrift hier nicht von Bedeutung ist.
Wichtig zu wissen
Alle anderen amtlichen oder gerichtlichen Schreiben können grundsätzlich weiterhin an deine Postflex-Adresse zugestellt werden, sofern sie unter deine erteilte Post- und Zustellungsvollmacht fallen.
Kann ich mit Postflex® auch…
Derzeit nein.
Postflex® bietet aktuell nur eine Geschäftsadresse an unserem Standort in Greven (Münsterland, NRW) an.
Warum gibt es nur diesen Standort?
Unser Service ist bewusst schlank organisiert. Durch einen zentralen Standort können wir Prozesse effizient halten und unsere Leistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen anbieten.
Sämtliche Post wird daher an unserem Standort in Greven entgegengenommen, digitalisiert und über dein Kundenportal bereitgestellt.
Apple verlangt im Rahmen des Digital Markets Act (DMA) von vielen App-Entwickler*innen, Kontaktinformationen öffentlich anzugeben – zum Beispiel im App Store. Das betrifft insbesondere Entwicklerinnen, die als gewerblich eingestuft werden, etwa bei kostenpflichtigen Apps, In-App-Käufen oder Werbung.
In diesen Fällen kannst du die Postflex®-Adresse nutzen, um deine Privatadresse nicht öffentlich im App Store angeben zu müssen.
So hinterlegst du die Postflex-Adresse bei Apple
Bestätigungsdokument anfordern
Kontaktiere uns per E-Mail. Wir stellen dir ein Dokument aus, das bestätigt, dass du Kund*in bei Postflex® bist und eine ladungsfähige Adresse nutzt.
Die richtige Plattform auswählen
Logge dich bei App Store Connect ein.
Achtung: Apple unterscheidet zwischen verschiedenen Plattformen für Entwickler*innen. Bitte achte darauf: Das Dokument darf nicht im Bereich „Apple Developer“ hochgeladen werden, da es dort nicht akzeptiert wird.
Adresse aktualisieren
- Gehe in den Bereich Verträge, Steuern und Bankwesen.
- Wähle den Abschnitt Gesetz über digitale Dienste aus.
- Trage die erforderlichen Informationen ein und lade unser Dokument hoch.
- Bestätige die Änderungen, um die Aktualisierung abzuschließen.
Danach kann Apple deine Kontaktangaben prüfen und freigeben.
Hinweis: Nach unserer bisherigen Erfahrung akzeptiert Apple die Postflex-Adresse im Rahmen der Entwicklerangaben. Im Google Play Store wird unsere Adresse dagegen häufig nicht akzeptiert. Die Anforderungen können sich jedoch jederzeit ändern und liegen letztlich im Ermessen der jeweiligen Plattform.
Ja, in vielen Fällen ist das möglich.
Die Anforderungen an ein Impressum sind in vielen europäischen Ländern ähnlich. Wenn sich dein Online-Angebot auch an Nutzer*innen in Deutschland richtet, müssen häufig die Vorgaben des § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) beachtet werden.
In solchen Fällen kannst du grundsätzlich auch aus dem Ausland eine ladungsfähige Postflex®-Adresse nutzen.
Gibt es Einschränkungen?
Der Postflex®-Service kann derzeit nicht aus asiatischen Ländern genutzt werden.
Wenn dein Land bei der Bestellung nicht in der Länderauswahl erscheint, kontaktiere uns bitte kurz – wir prüfen gerne, ob eine Nutzung möglich ist.
Hinweis für Österreich
Nach § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG) muss im Impressum eine tatsächliche Niederlassung mit physischer Betriebsstätte angegeben werden.
Nach unserem derzeitigen Verständnis kann eine virtuelle ladungsfähige Adresse diese Anforderung möglicherweise nicht erfüllen. Kläre dies im Zweifel bitte mit einer Rechtsberatung.
In Deutschland musst du bei der Fahrzeugzulassung grundsätzlich deine tatsächliche Wohnadresse angeben. Eine reine Zustellanschrift reicht dafür in der Regel nicht aus – auch dann nicht, wenn sie ladungsfähig ist.
Wie ist es bei digitalen Nomad*innen oder Vielreisenden?
Wenn du keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hast, verlangen Zulassungsstellen häufig, dass du eine natürliche Person als Empfangsbevollmächtigte*n benennst.
Diese Person darf dann offiziell Post für dich entgegennehmen.
Kann Postflex® diese Rolle übernehmen?
Derzeit nein.
Der Grund: In solchen Fällen muss in der Regel eine konkrete natürliche Person bevollmächtigt werden. Bei Postflex® erfolgt die Vollmachtserteilung jedoch an die Postflex GmbH und nicht an ein einzelnes Teammitglied.
Gibt es trotzdem eine mögliche Lösung?
Unter Umständen ja.
Eine mögliche Konstellation ist, dass du eine natürliche Person als Empfangsbevollmächtigte*n benennst und diese Person wiederum die Postflex-Adresse als Zustellanschrift verwendet.
Ob das akzeptiert wird, hängt jedoch von der jeweiligen Zulassungsstelle ab.
Unser Fazit
Vielleicht – aber nicht direkt.
Eine Fahrzeugzulassung über Postflex® ist nicht der Regelfall. In bestimmten Konstellationen kann sie über eine empfangsbevollmächtigte natürliche Person möglich sein. Da Zulassungsstellen die Vorgaben unterschiedlich auslegen können, solltest du das vorab mit deiner zuständigen Behörde klären.
Ja.
Postflex® kann für dich als inländischer Empfangsbevollmächtigter nach § 123 der Abgabenordnung (AO) auftreten.
Was bedeutet das?
Wenn du keinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland oder der EU/EWR hast, kann das Finanzamt verlangen, dass du eine empfangsberechtigte Person oder Organisation in Deutschland benennst.
Diese Stelle nimmt steuerliche Schreiben für dich entgegen, damit Bescheide und Fristen zuverlässig zugestellt werden können.
Was übernimmt Postflex®?
Wenn du Postflex® als Empfangsbevollmächtigten nutzt:
- stellst du dem Finanzamt unsere deutsche Geschäftsadresse zur Verfügung
- wir empfangen Schreiben des Finanzamts in deinem Namen
- der Eingang wird dokumentiert
- die Post wird dir digital oder auf Wunsch physisch weitergeleitet
Wichtig zu wissen
Ohne benannten Empfangsbevollmächtigten können Schreiben des Finanzamts nach Ablauf bestimmter Fristen als zugestellt gelten, auch wenn du sie tatsächlich nicht erhalten hast.
Mit Postflex® stellst du sicher, dass steuerliche Post zuverlässig bei dir ankommt.
Zahlung und Kündigung
- SEPA-Lastschrift
- Kreditkarte (VISA, Mastercard)
- PayPal
- Überweisung auf Rechnung





Die Laufzeit richtet sich nach dem von dir gewählten Tarif.
Du kannst deinen Vertrag bis zu 7 Tage vor der nächsten Verlängerung kündigen.
Fällt die Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, bearbeiten wir deine Kündigung selbstverständlich auch danach noch. Bereits eingezogene Beträge erstatten wir dir in diesem Fall zurück.
So bleibst du flexibel, ohne dich mit langfristigen Vertragsbindungen herumschlagen zu müssen.
Wenn du mit Postflex® nicht zufrieden bist, kannst du unseren Service 30 Tage lang risikofrei testen.
30-Tage-Zufriedenheitsgarantie
Solltest du innerhalb der ersten 30 Tage nach Vertragsabschluss feststellen, dass Postflex® nicht zu deinem Projekt passt, erhältst du dein Geld zurück.
Die Garantie gilt unkompliziert – ohne Wenn und Aber.
Du kannst deinen Vertrag direkt im Kundenportal kündigen.
Dort findest du in deinem Account die entsprechende Kündigungsoption.
Wenn du Fragen hast oder Unterstützung benötigst, hilft dir unser Support gerne weiter.
