Filmen in der Öffentlichkeit: Was ist erlaubt?

Bild Zeigt zwei Personen die sich gegenseitig Fotografieren. Im Hintergrund sind Ein Smart Phone und eine Kamera zu sehen.

Je nachdem, wo du bist, gibt es vor der Kamera erstaunlich viel oder wenig Privatsphäre. Lies, was du öffentlich filmen darfst und was nicht.

Stell dir vor, du sitzt im Café und unterhältst dich mit einer Freundin. Am Nachbartisch filmt jemand die Umgebung mit seinem Handy – auch euch. Darf er das?!

Oder nehmen wir an du willst als Content Creator deine Sicht auf die Welt zeigen. Du filmst einen City-Bummel als Point of View (POV) Walk. Damit es authentisch wirkt, stellst du das Video 1:1 online – inklusive Passanten, Baudenkmälern und Geschäften. Darfst du das?!

Was beim Filmen in der Öffentlichkeit erlaubt ist, hängt sehr von der jeweiligen Situation ab. In jedem Fall ist es ein rechtlich und moralisch hochsensibles Thema. Wo du als Content Creator in rechtliche Konflikte geraten kannst, zeigen wir im Folgenden. Außerdem fassen wir ein paar Grundregeln zusammen, an die du dich beim Filmen in der Öffentlichkeit halten solltest.

Filmen in der Öffentlichkeit – welche Rechte gelten?

Wer auf der Straße, am Strand, im Restaurant oder sonst wo im öffentlichen Raum filmt oder fotografiert, könnte dabei die Rechte von anderen verletzen. Das betrifft verschiedene Rechtsgebiete:

  • Recht am eigenen Bild
  • Datenschutzrecht
  • allgemeines Persönlichkeitsrecht
  • Hausrecht
  • Urheberrecht
  • Strafrecht

Wie bleibst du beim Filmen in der Öffentlichkeit rechtlich sauber?

Das Recht am eigenen Bild

Beim Filmen im öffentlichen Raum ist es manchmal gar nicht zu vermeiden, dass andere Person mit im Bild sind, z. B. am Nachbartisch oder im Vorbeilaufen. Das kann zum Problem werden, wenn du deine Foto- oder Filmaufnahmen veröffentlichen willst. Denn dann gilt das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG = Kunsturhebergesetz).

Das Recht am eigenen Bild besagt: Grundsätzlich dürfen Bildnisse von Personen nur mit deren ausdrücklicher Erlaubnis veröffentlicht werden. Dabei ist es egal, ob du die Fotos oder Videos kommerziell nutzt oder auf einem rein privaten Kanal verbreitest.

Es gibt Ausnahmen: Bei Personen des öffentlichen Lebens kann ein übergeordnetes Informationsinteresse bestehen. Auch bei Versammlungen, Aufzügen o. ä. und bei Ereignissen der Zeitgeschichte (das kann z. B. ein Fest, eine Kundgebung oder ein Fußballspiel sein) musst du nicht unbedingt alle Anwesenden um Erlaubnis bitten. Vor allem dann nicht, wenn die Personen im Bild nur „Beiwerk” sind.

Nehmen wir an, dein Hauptmotiv ist eine Landschaft oder eine touristische Sehenswürdigkeit. Andere Menschen, die sich dort aufhalten, wären nur nebenbei und zufällig im Bild. In diesem Fall kann die Veröffentlichung auch ohne Einwilligung zulässig sein. Wichtig ist allerdings, dass die Personen

  • nicht nah und deutlich zu sehen sind,
  • nicht für längere Zeit im Fokus sind und
  • nicht eindeutig zu identifizieren sind.

Für die Identifizierbarkeit reicht es schon, wenn enge Vertraute die Person anhand ihrer Kleidung, Tattoos, ihres Verhaltens o. ä. erkennen können.

Datenschutz bei Bild und Ton

Ist eine Person im Bild oder Film identifizierbar, greift die DSGVO (= Datenschutzgrundverordnung). Danach haben Personen u. a. das Recht, gefragt und informiert zu werden sowie zu widersprechen, wenn Daten über sie erhoben werden. Das schließt Bild- und Tonaufnahmen ein.

Eine Veröffentlichung kann unter Umständen zulässig sein. Dazu musst du als Content Creator allerdings ein berechtigtes Interesse daran nachweisen (z. B. Kunstfreiheit oder journalistisches Interesse). Ob dieses wichtiger ist, als das Schutzinteresse der abgebildeten Person wird im Einzelfall juristisch abgewogen.

Gibt es Privatsphäre in der Öffentlichkeit?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht geht sogar noch weiter (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG = Grundgesetz). Es schützt jede Person vor ungewollter Beobachtung oder Aufzeichnung – auch im öffentlichen Raum. Ein gewisses Maß an Privatsphäre gibt es also auch hier.

Besonders heikel sind heimliche Filmaufnahmen. Wenn die betroffene Person gar nichts von der Aufnahme mitbekommt, kann sie sich auch nicht dazu verhalten. Das gilt regelmäßig als massive Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Andererseits macht ein auffälliger Gimbal oder eine gut sichtbare GoPro-Kamera das Filmen von Personen nicht automatisch legal. Im Zweifelsfall: Hol dir eine Einwilligung!

Sonderfall: Verletzung der Intimsphäre

Rebecca und Anne wurden von einem Voyeur in der Sauna nackt gefilmt. Sie riefen die Polizei, doch die konnte nicht viel tun. Denn der Vorgang ist (noch) nicht strafbar. Der Mann bekam sein Handy zurück – mitsamt den Nacktaufnahmen. Das Löschen der Bilder (d. h. ihr Recht am eigenen Bild) müssen die beiden Frauen zivilrechtlich einklagen.

Explizit verboten andere zu filmen oder zu fotografieren ist es nur, wenn der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird (§ 201a StGB). Das trifft z. B. zu in Umkleidekabinen, Toiletten oder der Privatwohnung der Betroffenen. Saunen in Spas, Duschen in Schwimmbäder oder Badeseen zählen bisher nicht zu den gesetzlich definierten Schutzräumen. Dies wird inzwischen oft über die Hausordnung der Einrichtungen definiert.

Rebecca und Anne haben eine Petition gestartet, um das zu ändern.

Bauwerke, Denkmäler, Kunstwerke – was darfst du aufnehmen?

Wenn du bestimmte Objekte fotografierst oder filmst, spielen das Urheberrecht und das Hausrecht eine Rolle.

Hier kommt es zum einen darauf an, ob ein Bauwerk, Denkmal oder Werk eine „Schöpfungshöhe” aufweist. Wenn es besonders originell, individuell und kreativ gestaltet ist, genießt es Urheberrechtsschutz (§ 2 UrhG = Urheberrechtsgesetz). Zum anderen ist wichtig, von wo aus du das Foto oder Video aufnimmst.

Die „Panoramafreiheit” (§ 59 UrhG) erlaubt es unter zwei Voraussetzungen, urheberrechtlich geschützte Werke zu fotografieren oder zu filmen: 1. Sie befinden sich bleibend im öffentlichen Raum. 2. Die Aufnahme erfolgt von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus. In dem Fall ist die öffentliche Nutzung der Aufnahme erlaubt – auch kommerziell.

Was ist öffentlicher Raum – wo beginnt Privatsphäre?

Etwas anderes gilt beim Filmen in Innenräumen und auf Privatgrundstücken. Selbst wenn diese allgemein zugänglich oder von außen einsehbar sind, zählen sie nicht zum öffentlichen Raum. Bei privaten Anwesen, Gärten, Innenhöfen oder Häusern bestimmen die Eigentümer*innen oder Besitzer*innen, was erlaubt ist. Ebenso gilt in Museen, Galerien, Restaurants, Einkaufszentren, Kirchen, Bahnhöfen, Flughäfen etc. das Hausrecht. Hier gelten häufig Fotografier- und Drehverbote, die in AGB oder Besuchsbedingungen geregelt sind.

Wer im privaten Raum filmen oder fotografieren will, sollte das nur mit Genehmigung tun. Sonst drohen eine Abmahnung, ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch oder sogar ein Verfahren wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB = Strafgesetzbuch).

Vertraulichkeit des Wortes

Bei Videoaufnahmen in einem Café, Park oder öffentlichen Verkehrsmittel werden manchmal unabsichtlich persönliche Gespräche mitgeschnitten. Das kann strafbar sein und mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden.

Nichtöffentlich gesprochene Worte von anderen abzuhören oder aufzunehmen verletzt die Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB). Vorsicht: Das betrifft schon die Aufnahme selbst, auch wenn du sie nicht veröffentlichst.

Fazit: Filmen in der Öffentlichkeit – was ist erlaubt?

Filmen oder Fotografieren in der Öffentlichkeit ist nicht verboten, aber es gibt rechtliche und ethische Grenzen. Wenn du es tust – vor allem, wenn du die Aufnahmen auch veröffentlichen willst – handele verantwortungsgewusst und respektvoll. Achte darauf, die Rechte anderer zu wahren. So schützt du auch dich selbst (vor Abmahnungen und Klagen).

Grundsätzlich gilt: Im öffentlichen Raum darfst du filmen oder fotografieren, im privaten nur mit Erlaubnis.

Personen als zufälliges „Beiwerk” im Hintergrund sind meist unproblematisch. Sind sie jedoch prominent oder gut erkennbar im Bild (oder auf der Tonspur), wird es kritisch. Bevor du solche Bilder oder Filme veröffentlichst, hol dir eine Genehmigung, am besten schriftlich oder mit Videobeweis. Geht das nicht, bearbeite die Aufnahmen so, dass einzelne Menschen nicht zu identifizieren und Gespräche nicht zu hören sind. Oder veröffentliche die Aufnahmen nicht.

Hier zum Abschluss ein paar praktische Tipps für rechtsbewusstes Filmen in der Öffentlichkeit:

  • Filme möglichst nur im öffentlichen Raum.
  • In privaten Räumen informiere dich über das Hausrecht und hol dir eine Genehmigung.
  • Benutze Weitwinkel und Totalen. Fokussiere nicht auf einzelne Menschen.
  • Hol dir eine Erlaubnis, wenn du Bilder von Personen veröffentlichen willst.
  • Verpixele erkennbare Personen oder schneide sie raus, wenn du keine Erlaubnis hast.
  • Filme niemanden in anzüglichen, peinlichen oder schwachen Momenten.
  • Filme nicht heimlich.
  • Schneide keine Gespräche mit.
  • Gib in der Videobeschreibung (z. B. auf YouTube) an, wie du mit Datenschutz- und Persönlichkeitsrechten umgehst.

Unser aller Privatsphäre ist schützenswert

Deine Privatsphäre im Impressum zu schützen ist Unternehmenszweck von Postflex®. Wir hoffen, unser Blog-Artikel hilft dir als Content Creator dabei, auch beim Filmen und Veröffentlichen von Inhalten sensibel und rechtskonform mit deinen eigenen und den Persönlichkeitsrechten anderer umzugehen. Wenn du Fragen zum Adress-Schutz hast, kontaktiere uns!

Viel Spaß & Erfolg mit deinem Video-Content wünscht dir
Dein Postflex®-Team

Tipp:

In Online-Belangen versiert ist die IT-Recht Kanzlei München, unser Partner.

In diesem Artikel werden rechtliche Themen berührt. Da wir kein Jura studiert haben, geben wir nur Impulse, keine Rechtsberatung. Wende dich dafür bitte immer an eine Anwältin oder einen Anwalt!

https://www.ratgeberrecht.eu/aktuell/sind-pov-walk-videos-erlaubt/
https://www.prigge-recht.de/filmen-im-oeffentlichen-raum-was-ist-erlaubt/
https://www.tagesspiegel.de/politik/spanner-filmte-frauen-in-sauna--und-erhielt-handy-zuruck-bundeslander-starten-initiative-zu-verbot-von-nacktaufnahmen-15182638.html

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